Robert Hermann griff einmal mehr das Thema E-Rechnungen auf. Anhand aktueller Erfahrungen aus der Praxis erläuterte er die Tatsache, dass die deutschen Steuerregeln für Gutschriften nur unzureichend im Anhang des semantischen Standards EN 16931 abgebildet werden.

Konkret geht es um die zu verwendenden Dokument TypeCodes (BT-3) welche bestimmen, um welche Art von Dokument es sich bei dem übermittelten XML in den Formaten ZUGFeRD bzw. XRechnung handelt.

Im deutschen Steuerrecht gibt es eine Unterscheidung zwischen Stornorechnung, Korrekturrechnung und Gutschrift, die je nach Sachverhalt unterschiedlich verwendet werden müssen. Eine pauschale Verwendung des Begriffs “Gutschrift” ist nicht mehr in allen Fällen zulässig.

Die Verwendung im TypeCode ist hier unvollständig, es fehlt ein eindeutiger Typ für “Stornorechnung”.

In seiner eigenen Lösung unterscheidet Robert die Codes für folgende Fälle:

  • 380 Rechnung
  • 381 Gutschrift
  • 384 Rechnungskorrektur

Für eine Stornorechnung müsste demnach eine Rechnung mit negativem Betrag ausgestellt werden.

Der Implementierungs-Leitfaden ZUGFeRD2.2 des Bundesverband Software und Digitalisierung im Bauwesen schlägt dazu folgende Unterscheidung vor:

TypeCodeBeschreibung
380Rechnung (schließt Gutschriften im Sinne von Rechnungskorrekturen mit negativem Vorzeichen ein)
381Echte Gutschrift (positive Werte)
384Rechnungskorrektur
389Selbst ausgestellte Rechnung (Gutschrift im Gutschriftsverfahren)
89Wertbelastungen ohne Warenbezug

Wie man anhand dieser Fälle aus der Praxis sehen kann, gibt es sicher noch einigen Abstimmungs-Bedarf, bis das Thema E-Rechnung flächendeckend funktioniert.

Implementierungs-Leitfaden zur ZUGFeRD-Rechnung
https://www.bvbs.de/wp-content/uploads/2024/04/ZUGFeRD-Implementierungs-Leitfaden-2.2_20240321.pdf